Kündigungsschutz

Der Kündigungsschutz ist ein wesentlicher Bestandteil des Arbeitsschutzes. Es soll mit dem Kündigungsschutz sichergestellt werden, dass der Arbeitnehmer vor einer ungerechtfertigten Lösung des Arbeitsverhältnisses durch den anderen Teil geschützt ist. Wird trotz des Kündigungsschutzes eine Auflösung notwendig, dann soll diese mit ausreichenden Fristen gerechnet werden, um so das Abschließen eines neuen Arbeitsvertrages zu erleichtern. Beim Kündigungsschutz wird zwischen außerordentlicher und ordentlicher Kündigung unterschieden.
– ordentliche Kündigung: die gesetzliche Mindestkündigungsfrist beträgt bei Arbeitern zwei Wochen. Wenn das Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 35. Lebensjahres fünf Jahre bestanden hat, erhöht sich die Frist auf einen Monat zum Monatsende, bei 10 Jahren auf zwei Monate zum Monatsende, bei 20Jahren auf drei Monate zum Ende eines Kalendervierteljahres. Durch Tarifvertrag können auch kürzere Fristen vereinbart werden.
Mit einer Frist von sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres können laut Kündigungsschutz Arbeitsverhältnisse von Angestellten gekündigt werden. Je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit erhöhen sich für langjährige Angestellte die Kündigungsfristen wesentlich.
– außerordentliche Kündigung: Liegen wichtige Gründe vor, kann binnen zwei Wochen nach Kenntnis der Kündigungsgründe auch ohne Einhaltung von Fristen außerordentlich (fristlos) gekündigt werden. Um jedem Vertragsteil die Möglichkeit zu geben, sich von einem Arbeitsverhältnis zu lösen, dessen Fortsetzung ihm unzumutbar erscheint, wurde die außerordentliche Kündigung als Rechtsmittel erschaffen.
Für Betriebs- und Personalratsmitglieder, nach dem Mutterschutzgesetz, zugunsten von Schwerbeschädigten und für Heimarbeiter bestehen besondere Kündigungsschutzbestimmungen. Innerhalb von drei Wochen nach Zugang einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung können Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes fallen, beim zuständigen Arbeitsgericht Klage auf Feststellung erheben, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus sonstigen Gründen rechtsunwirksam ist und daher das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst wird.