Kreditvermittler

Kreditvermittler: Spezifizierte Berufsbezeichnung für Makler

Hauptaufgabe jeden Maklers ist nicht allein die Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen, beim Kreditvermittler also die für Kreditverträge beziehungsweise Darlehensverträge zu schaffen, sondern der Vertragsabschluss selbst. Denn erst dann wird das Entgelt für eine Tätigkeit als Kreditvermittler, Versicherungsvertreter, Personalvermittler, Börsen– oder Immobilienmakler fällig. All diese namentlich bereits spezifizierenden Berufsbezeichnungen werden unter dem Oberbegriff Makler zusammengefasst.

Kreditvermittler, die ihren Beruf dauerhaft gewerbsmäßig und mit Gewinnabsicht betreiben, bedürfen eines nach Art und Umfang kaufmännischen Geschäftsbetriebs sowie der Zulassung durch eine entsprechende Behörde aus dem jeweiligen Land. Bedingungen der Zulassung zum Kreditvermittler sind gesetzlich unterschiedlich geregelt, in Deutschland gelten Gewerbeordnung sowie Gewerbeaufsichtsamt. Eignungsvoraussetzungen für Kreditvermittler können Nachweise über Sachkunde, Mitgliedschaft in Fachverbänden, bisherige Straffreiheit und korrekte Vermögensverhältnisse sein. Rechtsgrundlage der vom Kreditvermittler zum Abschluss gebrachten Kredit-/Darlehensverträge ist wie für Banken und jeden anderen Finanzdienstleister das Reglement des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

Der Kreditvermittler beschafft beziehungsweise vermittelt für Kreditgeber wie Banken, Finanzinstitute oder sonstige Finanzdienstleister potenzielle Kreditnehmer, daher schließen Verbraucher zwei Verträge ab. Zum einen den angestrebten Kreditvertrag, andererseits erhält der Kreditvermittler ein unterschriebenes Vertragsformular, das zugleich Grundlage für die Abrechnung des idealerweise erfolgreich verlaufenen Kreditvermittlungsgeschäfts ist. Die vereinbarte Vergütung bzw. Honorar in Form von Provision respektive Courtage, erhalten Kreditvermittler nach Fristablauf des möglichen Widerrufs, also bei tatsächlichem Zustandekommen des Kredits. Ausnutzung kaufmännischer Unerfahrenheit bei Verbrauchern durch den Kreditvermittler oder die arglistige Täuschung sind sittenwidrig.