Konkursausfallgeld

Arbeitnehmer erhalten Konkursausfallgeld, wenn sie bei der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen ihres Arbeitgebers für die letzten drei vorausgegangenen Monate noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Das Konkursausfallgeld wird in Höhe des rückständigen Nettoverdienstes vom zuständigen Arbeitsamt gezählt und durch Nachleistung der Sozialversicherungsbeiträge, soweit sie noch nicht entrichtet wurden, ergänzt. Durch die Berufsgenossenschaften werden die Aufwendungen der Bundesanstalt für Arbeit für das Konkursausfallgeld aufgebracht.