Jugendarbeitsschutz

Im Rahmen des Jugendarbeitsschutzes genießen Kinder und Jugendliche besonderen Schutz. Vor Überbeanspruchung, Überforderung und Gefahren am Arbeitsplatz sollen die Kinder und Jugendlichen durch den Jugendarbeitsschutz bewahrt werden. Für alle Beschäftigten, die noch nicht 18 Jahre alt sind, gilt das Gesetz des Jugendarbeitsschutzes. Grundsätzlich ist eine Beschäftigung für Kinder (noch nicht 14 Jahre alt bzw. noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen) verboten (Ausnahme: Geringfügige Hilfeleistungen). Eine Mitwirkung bei Theatervorstellungen und Musikaufführungen kann durch das Gewerbeaufsichtsamt bewilligt werden.
Laut dem Jugendarbeitsschutz gilt für Jugendliche allgemein, dass sie nicht mit Arbeiten beschäftigt werden dürfen, die ihre Leistungsfähigkeit übersteigen oder bei denen sie sittlichen Gefahren oder schädlichen Einwirkungen ausgesetzt sind. Akkordarbeit und Arbeit unter Tage (Bergwerke) sind für Jugendliche ebenfalls verboten. Auf höchsten täglich 8 Stunden und 40 Stunden in der Woche ist laut Jugendarbeitsschutz die Arbeitszeit für Jugendliche festgelegt. Eine ununterbrochene Freizeit von mindestens 12 Stunden und Ruhepausen von 30 bis 60 Minuten sind weiters zu beachten. Beschäftigungsverbote für Jugendliche laut Jugendarbeitsschutz gelten während der Nachtzeit von 20 bis 7 Uhr. Allerdings gibt es Ausnahmen bei Gaststättengewerbe und Bäckereien. Die Beschäftigung von Jugendlichen an Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen ist verboten. Für Krankenanstalten, Gaststätten, Sport und ärztlichen Notdienst gibt es Ausnahmen. Weiters genießen Jugendliche auch einen umfassenden Gesundheitsschutz.