Informationspflicht des Maklers

Aufgrund der Vorschriften der MaBV ist der Makler verpflichtet seinem Auftraggeber (Interessenten) schriftlich über bestimmte Merkmale der von ihm angebotenen Immobilien in Kenntnis zu setzen. Um diese schriftliche Information  weiterzuleiten nimmt sich der Makler ein Exposé zu Hilfe. Als Exposé wird die Beschreibung eines Objekts bezeichnet, welches ein Makler anbietet. Ein Exposé beschreibt ein bereits bestehendes Objekt. Das Exposé wird als Werbemittel verwendet wie zum Beispiel:
1. Objektwerbung
2. Firmenwerbung
Es gibt kein Gesetz welches vorschreibt wie das Exposé aufgebaut sein muss. Es enthält meist eine Beschreibung der Lage, des Grundstücks und des Objekts (Gebäude). Es gibt zwei Arten des Exposé:
1. Kurzexposé: Vorabinformation für Interessenten beziehungsweise Information für andere Makler bei Gemeinschaftsgeschäften
2. Langexposé: enthält Daten welche das Interesse des Kunden abdeckt. Dient es als Objektwerbung sollte es ein Spiegelbild der Wirklichkeit sein.
Für die Richtigkeit der Angaben in einem Exposé haftet der Makler sofern diese Angaben nicht durch den Eigentümer des Objekts selbst beziehungsweise durch Dritte gemacht wurden.