Heimarbeiterschutz

Besonderen Schutzvorschriften unterliegen Heimarbeiter und Hausgewerbebetreibende im Sinne des Heimarbeitsgesetzes vom 14.3.1951 sowie Personen, die wegen ihrer Schutzbedürftigkeit den in Heimarbeit Beschäftigten gleichgestellt sind. Allgemein verbindliche Mindestentgelte sind zur Sicherung angemessener Entgelte laut Heimarbeiterschutz vorgeschrieben. Die Zahlung eines Urlaubsentgeltes, eines Feiertagsgeldes und eines Zuschlags zur Vorsorge bei Krankheiten ist durch Gesetz vorgeschrieben. Für Heimarbeiterinnen gilt auch der Mutterschutz. Garantiert sind laut Heimarbeiterschutz auch Sozialrente und Arbeitslosenunterstützung. Staatliche Entgeltprüfer überwachen die richtige Bezahlung aller Beträge. Zum Führen von Heimarbeitslisten und Entgeltbüchern oder Entgeltbelegen, zum Auslegen von Entgeltverzeichnissen, zur Unterrichtung über die Art der Heimarbeit und der dieser innewohnenden Unfall- und Gesundheitsgefahr, zur Auskunft gegenüber staatlichen Stellen, zum Einhalten besonderer Kündigungsfristen sowie zur Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen über die Arbeitszeit und den Gefahrenschutz sind Verleger, die an Heimarbeiter Arbeit vergeben, verpflichtet. Schwerbehinderte Heimarbeiter genießen besonderen Kündigungsschutz.