Gründungsschwindel

Als gesetzlicher Straftatbestand umfasst der Gründungsschwindel bestimmte falsche Angaben (oder das Verschweigen erheblicher Umstände) bei der Anmeldung einer neu errichteten AG oder GmbH zum Handelsregister sowie in bestimmten Berichten, die im Zusammenhang mit der Gründung von Kapitalgesellschaften erstattet werden. Die Übernahme von Aktien (Nennbetrag und Gattung) bzw. Stammeinlagen, die Einzahlung, die Verwendung der eingezahlten Beträge, den Ausgabebetrag, Sondervorteile und Gründungsaufwand, Sacheinlagen und Sachübernahmen betreffen die falschen Angaben bei der Anmeldung (Gründungsschwindel).
Wenn nicht vorhandenes Eigenkapital durch Überbewertung des Vermögens oder Scheinkapitalgeber zur Beteiligung oder Darlehenshingabe zu veranlassen liegt bei einem Personenunternehmen Gründungsschwindel vor.