Gründungsprüfung

Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats haben bei der Gründung einer Aktiengesellschaft den Hergang der Gründung zu prüfen. Im Falle einer qualifizierten Gründung hat eine Gründungsprüfung durch einen oder mehrere Gründungsprüfer zu erfolgen, die nach Anhörung der Industrie- und Handelskammer durch das Gericht bestellt werden.
Vor allem folgende Punkte sind Gegenstand der Gründungsprüfung:
– Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben der Gründer über die Übernahme der Aktien und über die Einlagen auf das Grundkapital,
– Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben der Gründer über die Festsetzung eines etwaigen Sondervorteils oder Gründerlohns sowie von Sacheinlagen oder Sachübernahmen in der Satzung,
– Angemessenheit des Wertes der für Sacheinlagen oder Sachübernahmen zu gewährenden Aktien oder Leistungen.
Über die Gründungsprüfung ist ein schriftlicher Bericht (Gründungsprüfungsbericht) zu erstellen, von dem je ein Exemplar dem Gericht, dem Vorstand und der Industrie- und Handelskammer eingereicht werden muss. Bei Gericht kann der Gründungbericht von jedermann eingesehen werden.