Gründerlohn

Für die Gründung einer Aktiengesellschaft oder für die Vorbereitung der Gründung wird ein Betrag den Aktionären oder anderen Personen als Entschädigung oder als Belohnung gewährt. Diesen gewährten Betrag nennt man Gründerlohn. In der Satzung der Aktiengesellschaft ist der Gründerlohn gesondert festzusetzen. Eine qualifizierte Gründung liegt vor, wenn ein Gründerlohn gewährt wird.