Geschäftsfähigkeit

Personen sind dann geschäftsfähig, wenn sie durch eigene Handlungen Rechte erwerben und Verpflichtungen eingehen können. Aus diesem Grund wird bei der Geschäftsfähigkeit zwischen unbeschränkter Geschäftsfähigkeit und beschränkter Geschäftsfähigkeit unterschieden.
– unbeschränkt geschäftsfähig sind alle natürliche Personen mit Vollendung des 18. Lebensjahrs und juristische Personen (Firmen).
– Beschränkt geschäftsfähig sind unmündig Minderjährige (natürliche Personen von 7 bis zum vollendeten 14. Lebensjahr), mündig Minderjährige (natürliche Personen von 15. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) und Volljährige, welche durch Gerichtsbeschluss Mündig Minderjährigen Personen gleichgestellt sind.
– Geschäftsunfähig sind alle Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und Volljährige, welche durch Gerichtsbeschluss Unmündig Minderjährige Personen gleichgestellt wurden.