Geldwäscherei

Mit der Geldwäscherei soll folgendes erreicht werden:
– Physische Einschleusung von Bargeld in das Finanzsystem (Placement): Durch den Geldwäscher (Druck von falschen Banknoten, Drogengelder usw.) werden schmutzige Gelder in leicht fungible Finanzinstrumente umgewandelt. Dies erfolgt bei der Geldwäscherei zum Beispiel durch die Einzahlung auf ein Bankkonto. Häufig werden dabei illegale Erträge mit legal erzielten Erträgen vermischt und von Unternehmen als Tageslosung eingezahlt.
– Verwischung der Spuren und Streuung der illegal erzielten Erträge (Layering): Durch häufige Finanztransaktionen, auch grenzüberschreitend, werden die Spuren der schmutzigen Gelder verschleiert. Oft dienen bei der Geldwäscherei Scheingeschäfte als Zahlungsgrund. Häufig werden dabei Waren zu überhöhten oder viel zu niedrigen Preisen ge- oder verkauft.
– Reintegration und „Legalisierung“ der illegal erzielten Erträge: In legale Unternehmen oder Unternehmensanteile werden die gewaschenen Gelder wieder investiert. Bei der Geldwäscherei werden dabei Unternehmen bevorzugt, die zur Durchführung weiterer Straftaten dienen können.
Jedes Kreditinstitut verfügt über eine Abteilung, die solche Geldwäschereitransaktionen verhindern soll. Die Mitarbeiter der einzelnen Filialen werden dabei dazu angehalten bei den kleinsten Verdachtsmomenten diese Abteilung einzuschalten. Nach dem Motto „lieber einmal zuviel als einmal zu wenig“. Weites müssen sich Kunden, die nicht in den Rahmen einer dauernden Geschäftsbeziehung stehen, sich bei Transaktionen am Kassenschalter identifizieren (Ausweis). Weitere Unterschiede zur Legitimation bezüglich der Geldwäscherei gibt es bei Firmenkunden. Deviseninländer müssen einen Originalauszug des Firmenbuches und eine Legitimation der laut Firmenbuch vertretungsberechtigten Personen vorweisen können. Devisenausländer müssen weiters auch noch eine Gründungsurkunde vorlegen können. Weites muss ab einer Ein- oder Auszahlung von 15.000 Euro, die nicht im Rahmen einer dauernden Geschäftsbeziehung getätigt werden, ebenfalls identifizieren. Für die Mitarbeiter eines Kreditinstitutes ist der Verdacht auf Geldwäscherei erhärtbar wenn,
– der wirtschaftliche Zweck der Transaktion nicht erkennbar ist.
– die Transaktion liegt außerhalb der üblichen Geschäftstätigkeit des Kunden
– die Transakti8on liegt außerhalb der üblichen Geschäftstätigkeit oder des üblichen Kundenkreises der Geschäftsstelle.
– ein weitgehend inaktives Konto wird sehr aktiv, ohne plausiblen Grund.
– die Vermögenswerte werden kurz nach dem Eingang bei der Bank wieder abgezogen.
– Irreführende oder falsche Auskünfte werden vom Kunden an die Bank gegeben
– Exotische Banken als Beteiligte tauchen auf.