Das Fruchtgenußrecht enthält das Recht für den Fruchtnießers das Objekt oder die Sache uneingeschränkt zu gebrauchen (alle Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse). Er hat aber auch für die Erhaltung der dienstbaren Sache (z.B. Miethaus) zu sorgen.
Das Fruchtgenußrecht enthält das Recht für den Fruchtnießers das Objekt oder die Sache uneingeschränkt zu gebrauchen (alle Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse). Er hat aber auch für die Erhaltung der dienstbaren Sache (z.B. Miethaus) zu sorgen.