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Fruchtgenußrecht

Das Fruchtgenußrecht enthält das Recht für den Fruchtnießers das Objekt oder die Sache uneingeschränkt zu gebrauchen (alle Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse). Er hat aber auch für die Erhaltung der dienstbaren Sache (z.B. Miethaus) zu sorgen.


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