Freifinanzierte Objekte

Freifinanzierte Objekte stellen Gebäude, Wohnungen, Geschäftsräume etc., die ausschließlich durch Privatmittel, d.h. ohne öffentliche Wohnbauförderungsmittel errichtet werden, dar. Nach dem 30.6.1953 freifinanzierte Gebäude, unterliegen hinsichtlich der Mietzinsbildung nicht dem Mietrechtsgesetz. Nach dem 31.12.1967 freifinanzierte Gebäude, kann der Mietzins ebenfalls frei vereinbart werden und der Mietvertrag kann schriftlich auf beliebige Zeit auch mehrmals nacheinander mit demselben Mieter, befristet abgeschlossen werden.