Entlassung

Im Rahmen der betrieblichen Beschäftigungspolitik ist die Entlassung eine Personalanpassungsmaßnahme. Bei der Entlassung wird zwischen betriebsbedingter Entlassung aufgrund dringender betrieblicher Erfordernisse, die eine Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmern entgegenstehen, und in der Person oder im Verhalten der Arbeitnehmer begründete Entlassung.
In der Regel haben als beschäftigungspolitische Anpassungsmaßnahme nur betriebsbedingte Entlassungen Bedeutung, die aber aufgrund ihrer besonderen Härte für die Betroffenen und der daraus resultierenden Konfliktträchtigkeit erst nach Ausschöpfung anderer Anpassungsmaßnahmen vorgenommen werden.
Weiche beschäftigungspolitische Anpassungsmaßnahmen (reduziertes Arbeitsvolumen wie Abbau von Überstunden, Kurzarbeit, Einstellungsstopps und Aufhebungsverträge) werden besonders in Großbetrieben den Entlassungen vorgeschaltet. Unter anderem sind sowohl bei betriebsbedingten als auch bei verhaltens- und personenbedingten Kündigungen die Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes (zum Beispiel Mitbestimmung des Betriebsrates bei Kündigungen, Interessenausgleich und Aufstellung eines Sozialplans bei Massenentlassungen) und des Kündigungsschutzgesetzes zu beachten.