Eintragungsarten im Grundbuch

Im Grundbuchgesetz gibt es drei Arten von Eintragungen im Grundbuch: Einverleibungen, Vormerkungen und Anmerkungen. Den unbedingten Erwerb oder die Löschung von Rechten bewirkt die Einverleibung (Eigentums- oder Pfandrecht). Vormerkungen hingegen bewirken bedingte Erwerbe oder Löschungen von Rechten, die einer Rechtfertigung im Nachhinein bedürfen. Anmerkungen haben den Zweck im Interesse Dritter tatsächliche Verhältnisse bekannt zu machen oder ganz bestimmte Rechtswirkungen herbeizuführen. Es werden aber bei dieser Eintragungsart im Grundbuch keine bücherlichen Rechte begründet.