Die Niederlassung des Gläubigers ist bei der Bringschuld der Leistungsort für die Zahlung. Für die Warenannahme ist bei der Bringschuld der Ort des Schuldners der Übergabeplatz.
Die Niederlassung des Gläubigers ist bei der Bringschuld der Leistungsort für die Zahlung. Für die Warenannahme ist bei der Bringschuld der Ort des Schuldners der Übergabeplatz.