Börsenumsatzsteuer

Bei börslichen und außerbörslichen Sekundärmarkttransaktionen (Geschäfte nach der Emission) von Wertpapieren fällt die Börsenumsatzsteuer an. Unter anderem fast alle Händlergeschäfte (Geschäfte zwischen Banken, freien Maklern und Kursmaklern) sind von der Börsenumsatzsteuer ausgenommen. Auch entfällt die Börsenumsatzteuer bei unverbrieften Anleihen der öffentlichen Hand (Wertrechtsanleihen) und bei Titeln des Bundes und der Länder mit einer Restlaufzeit unter vier Jahren. Im Kapitalverkehrsteuergesetz von 1972 und in der Kapitalverkehrsteuer-Durchführungsverordnung von 1960 ist die Börsenumsatzsteuer geregelt.