Bilanzierungsverbot

Dem Bilanzierenden wird durch das Bilanzierungsverbot verboten einen bestimmten, an sich bilanzierungsfähigen Gegenstand in die Bilanz aufzunehmen. Wichtige handelsrechtliche Bilanzierungsverbote bestehen für:
– Vermögensgegenstände, die dem Bilanzierenden weder rechtlich noch nach wirtschaftlicher Betrachtung zuzurechnen sind
– Rückstellungen die gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen sind
– Immaterielle Anlagewerte, die nicht entgeltlich erworben worden sind (zum Beispiel selbst entwickeltes Patent)
– Aufwendungen für Gründung und Kapitalbeschaffung.
Grundsätzlich ist die Steuerbilanz durch das Maßgeblichkeitsprinzip an die handelsrechtlichen Bilanzierungsverbote gebunden.