Bezugsrecht

Wird in einer Aktiengesellschaft durch Ausgabe junger Aktien eine Kapitalerhöhung durchgeführt (Kapitalerhöhung gegen Einlagen), so hat jeder Aktionär ein gesetzliches Bezugsrecht, das heißt das Recht, dass ihm ein seinem Anteil am bisherigen Grundkapital entsprechender Teil der neuen Aktien zugeteilt wird. Auch haben die Aktionäre ein Bezugsrecht auf Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen und Genussrechte.
Das Bezugsrecht kann im Kapitalerhöhungsbeschluss ganz oder zum Teil ausgeschlossen werden. Zum Beispiel wenn bei der Verschmelzung durch Aufnahme mit den jungen Aktien die Aktionäre der aufgenommenen Gesellschaft entschädigt werden müssen oder die Aktien Belegschaftsmitgliedern angeboten werden sollen.
Der Gesellschaft die Ausgabe neuer Aktien zu einem Kurs zu ermöglichen, der erheblich unter dem Kurs der alten Aktien liegen kann, ist die Aufgabe des Bezugsrechts.