Betriebsfremder Distributionsorgane

Alle wirtschaftlich selbstständigen Personen bzw. Betriebe, die Absatzaufgaben einer Unternehmung übernehmen können, werden als betriebsfremde Distributionsorgane bezeichnet. Man unterscheidet bei den betriebsfremden Distributionsorganen Handelsbetriebe und selbstständige Absatzhelfer.
– Handelsbetriebe: Rechtlich und wirtschaftlich selbstständige Wirtschaftsbetriebe, die in eigenem Namen und auf eigene Rechnung Güter erwerben und ohne wesentlich Be- und Verarbeitung weiter veräußern, werden als Handelsbetriebe bezeichnet. Dabei geht die Ware in das Eigentum der Handelsbetriebe über. Die Handelsbetriebe tragen dabei das volle Risiko von Wertverlusten oder Unverkäuflichkeit der Ware, können aber auch schöne Gewinne erzielen. Man unterscheidet dabei prinzipiell zwischen Großhandelsbetrieben und Einzelhandelsbetrieben.
– Selbstständiger Absatzhelfer: Rechtlich selbstständige Gewerbebetreibende, die für eine oder mehrere Unternehmungen Geschäfte anbahnen oder abschließen, werden als selbstständige Absatzhelfer bezeichnet. Selbstständige Absatzhelfer tragen keine Handelsrisiken, da sie keine abzusetzenden Produkte erwerben. Vor allem Handelsvertreter, Kommissionäre und Handelsmakler zählen zu den selbstständigen Absatzhelfern.