Betriebseigene Distributionsorgane

Alle nicht wirtschaftlich selbstständigen Personen bzw. Betriebe, die Absatzaufgaben einer Unternehmung übernehmen können, werden als betriebseigene Distributionsorgane bezeichnet. Geschäftsleitung, Reisender, Sachbearbeiter und Niederlassung kommen als betriebseigenes Distributionsorgan in Frage.
„« Geschäftsleitung: Der Verkauf von Produkten kann bei kleinen und mittleren Unternehmen durch Mitglieder der Geschäftsleitung oder leitende Mitarbeiter erfolgen. Die Geschäftsleitung sucht dabei potentielle Abnehmer persönlich auf und bietet die Leistungen ihrer Unternehmung an. Handelt es sich um ein großes Unternehmen, so schaltet sich die Geschäftsleitung nur in den Verkauf an Großkunden ein, die besonders gepflegt werden müssen.
„« Reisender: Ein Angestellter einer Unternehmung, der eine bestimmte Anzahl von Kunden in regelmäßigen Abständen aufsucht, wird als Reisender bezeichnet. Der Reisende bekommt eine Vergütung die aus einem Fixum und einer Provision und einer Prämie besteht.
„« Sachbearbeiter: Mitarbeiter einer Unternehmung, denen ihre Verkaufsaufgaben nach Gebieten, Kunden, Produkten oder Funktionen zugeordnet werden, werden als Sachbearbeiter bezeichnet. Die Sachbearbeiter besuchen ihre Kunden allerdings nicht selbst. Sie sind nur im Innendienst tätig. Die Sachbearbeiter haben die Aufgabe, den Außendienst in seiner Tätigkeit zu unterstützten.
„« Niederlassung: Die Gründung firmeneigener Niederlassungen, wie Verkaufsbüros, Ausstellungsräume und Lagerräume, Montage- und Reparaturwerkstätten, bietet die umfassendste Möglichkeit einer Verankerung im Markt. In ihrer Weisungsgebundenheit liegt der Vorteil aller betriebseigenen Distributionsorgane. Das Unternehmen hat bei der Niederlassung die Sicherheit, dass vorgesehene absatzpolitische Aktivitäten auch wirklich durchgeführt werden.