Bergrechtliche Gewerkschaft

Die Vereinigung von Miteigentümern eines Bergwerks, wird bergrechtliche Gewerkschaft genannt. Jedoch ist die Bedeutung der bergrechtlichen Gewerkschaft (Kapitalgesellschaft) stark zurückgegangen. Die Rechtsform der Aktiengesellschaft wird auch im Bergbau immer mehr und mehr gewählt.
Mindestens zwei Beteiligte sind zur Gründung einer bergrechtlichen Gewerkschaft notwendig. Gewerken werden die Mitglieder einer bergrechtlichen Gewerkschaft genannt, als Kux wird der Gewerkschaftsanteil bezeichnet.
Allerdings haben die Gewerken keine einmalige Kapitaleinlage zu leisten (wie zum Beispiel die Aktionäre), sondern sind je nach Bedarf auf Anordnung der Gewerkenversammlung zur Zahlung von Zubußen verpflichtet. Durch Veräußerung der Kuxe (Gewerkschaftsanteil) können sich die Gewerke von dieser Verpflichtung befreien. Nach dem Verhältnis der Kuxe richtet sich bei der bergrechtlichen Gewerkschaft die Beteiligung an Gewinn und Verlust. Die Gewerkenversammlung sowie ein Repräsentant oder Grubenvorstand sind die Organe einer bergrechtlichen Gewerkschaft. Ein Aufsichtsrat ist bei der bergrechtlichen Gewerkschaft nicht notwendig, er kann aber durch Statut eingesetzt werden.