Befangenheit von Beamten trifft dann zu, wenn ein persönliches Naheverhältnis eines Beamten an einem von ihm vorzunehmenden Verwaltungsakt besteht.
Befangenheit von Beamten trifft dann zu, wenn ein persönliches Naheverhältnis eines Beamten an einem von ihm vorzunehmenden Verwaltungsakt besteht.