Beamte

Die Bedienstetengruppe im öffentlichen Dienst, deren Rechtsverhältnis durch Bundesgesetze in Form des Beamtenrechts geregelt sind, werden Beamte genannt.
In einem öffentlich-rechtlichen Treuverhältnis zu ihrem Dienstherrn stehen Beamte, das durch mitwirkungsbedüftigen Verwaltungsakt begründet sowie durch Gesetze, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften formal einseitig ausgestaltet wird. Die Bundes- und Landesbeamtengesetze, das Beamtenrechtsrahmengesetz, das Beamtenversorgungsgesetz, das Bundes- und die Landespersonalvertretungsgesetze sowie Disziplinar- und Laubahnverordnungen (Bundeslaufbahnverordnung) sind die wichtigsten rechtlichen Regelungen im Zusammenhang mit dem Beamten. Beamte auf Lebenszeit, auf Zeit (zum Beispiel Wahlbeamte), auf Probe (Durchgangsstadium auf dem Weg zum Lebenszeitbeamten) und auf Widerruf (zum Beispiel während des Vorbereitungsdienstes) sind die Formen des Beamtenverhältnisses.
Laufbahnen von Beamten sind in der Bundeslaufbahnverordnung mit bestimmten Laufbahnvoraussetzungen vorgesehen:
–    Einfacher Dienst: Hauptschulabschluss, in technischen Fachrichtungen Gesellenbrief, Vorbereitungsdienst sechs Monate, Probezeit ein Jahr.
–    Mittlerer Dienst: Realschulabschluss; in technischen Fachrichtungen Gesellenbrief oder Fachschulabschluss, Vorbereitungsdienst ein bis zwei Jahre; Probezeit zwei Jahre nach 1. Verwaltungsprüfung.
–    Gehobener Dienst: Fachhochschulreife; Vorbereitungsdienst drei Jahre; 2. Verwaltungsprüfung; Probezeit zwei Jahre.
–    Höherer Dienst: Universitätsstudium; 1. Staatsprüfung; Vorbereitungsdienst zwei Jahre; 2. Staatsprüfung; danach drei Jahre Probezeit.