Arbeitsgerichtsbarkeit

Für Rechtsstreitigkeiten im Bereich des Arbeitsrechts gibt es die selbständige Gerichtsbarkeit (Arbeitsgerichtsbarkeit) in der Bundesrepublik Deutschland. Die ausschließliche Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen einem Arbeitnehmer und Arbeitgeber um ein einzelnes Arbeitsverhältnis, zum Beispiel um das Bestehen oder Nichtbestehen des Arbeitsverhältnisses, Ansprüche aus den Einstellungsverhandlungen, Nachwirkungen aus dem Arbeitsvertrag, für Klagen zwischen Arbeitnehmern im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, für Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien, also den Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden zum Beispiel um Streik oder Aussperrung oder die Vereinigungsfreiheit und Tariffähigkeit, für die meisten Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes zum Beispiel Stellung und Aufgaben des Betriebsrates obliegt den Arbeitsgerichten.
Dreistufig ist die Arbeitsgerichtsbarkeit aufgebaut.