Arbeitnehmeranteil

Der Anteil, den der Versicherte selbst zum Gesamtbeitrag bei der Sozialversicherung zu tragen hat, wird als Arbeitnehmeranteil bezeichnet. Der Arbeitnehmeranteil beträgt bei der gesetzlichen Rentenversicherung, der Krankenversicherung und dem Beitrag zur Bundesanstalt für Arbeit die Hälfte des Gesamtbeitrages. Den gesamten Beitrag hat bei der Unfallversicherung der Arbeitgeber zu tragen – das heißt es fällt kein Arbeitnehmeranteil an.