Anbot – Immobiliengeschäft

Ein Anbot stellt eine verbindliche Erklärung (diese kann mündlich oder schriftlich erfolgen) zum Abschluss eines inhaltlich erklärten Rechtsgeschäftes (z.B. Kauf- oder Mietvertrag) dar. Wird das Anbot vom Interessenten vollinhaltlich angenommen, so entsteht ein Vertrag. Weicht der Inhalt des Anbots (z.B. höherer Kaufpreis) ab, so stellt dies keinen Vertrag dar, sondern ein neuerliches Anbot. Wird das Anbot vom Anbotstelle befristet, so muß der Interessent in einem bestimmten Zeitraum dem Anbot zustimmen, oder das Anbot erlischt und der Anbotsteller ist nicht mehr daran gebunden. Wurde keine Befristung beim Anbot vorgenommen, so ist dieses in einer angemessenen Zeit (Überlegungsfrist) anzunehmen oder abzulehnen.