Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen

Das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen wird international auch General Agreement on Tariffs and Trade (GATT) genannt. Am 1.1.1948 trat das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen in Kraft. Es wurde zwischen heute 90 Ländern zur Hebung des Lebensstandards und Verwirklichung der Vollbeschäftigung in allen beteiligten Ländern durch Liberalisierung und Ausweitung des Welthandels auf der Basis der Meistbegünstigung und Nichtdiskriminierung abgeschlossen.
Aus dem Bestreben, nach dem 2. Weltkrieg eine Internationale Handelsorganisation (ITO) zu errichten, entstand das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen. In London fanden 1946 und in Genf 1947 entsprechende Verhandlungen bezüglich des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens statt. 1948 wurden die Verhandlungen in Havanna nach der Unterzeichnung der so genannten Havanna-Charta beendet. Bereits 1947 wurden parallel dazu in Genf Verhandlungen über Zollsenkungen geführt, deren Ergebnisse zusammen mit den schon ausgehandelten Havanna-Charta in dem am 30.10.1947 von 23 Ländern unterzeichneten Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen vorab kodifiziert wurden. Bis heute blieb das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen zur Schaffung einer internationalen Welthandelsordnung. 90 Staaten waren im Jahre 1984 Vertragsparteien, das heißt Mitgliedstaaten des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen, darunter mehr als zwei Drittel Entwicklungsländer sowie einige Ostblockstaaten. Die Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen werden von weiteren 31 Staaten angewendet, obwohl sie das Abkommen nie unterzeichnet haben. Das oberste Organ des Allgemeinen Zoll –und Handelsabkommen ist die Vollversammlung der Vertreter der Vertragsparteien, die mit Mehrheit Beschlüsse fassen kann. Weiters hat das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen ein Sekretariat mit Sitz in Genf und seit 1964 ein Internationales Handelszentrum, das seit 1968 mit der Welthandelskonferenz gemeinsam betrieben wird.
Folgende Grundregeln sind das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen zur Verwirklichung seiner Ziele vor:
– das Prinzip der allgemeinen Meistbegünstigung, von dem nur in Zollunionen und Freihandelszonen sowie zugunsten von Entwicklungsländern abgewichen werden darf,
– das Verbot jeder Verschärfung bestehender und Einführung neuer Handelsbeschränkungen
– ein grundsätzliches Verbot von mengenmäßigen Handelsbeschränkungen, von dem nur in Sonderfällen Ausnahmen möglich sind,
– der Grundsatz, dass die Wirtschaft eines Landes nur durch Zölle geschützt werden soll und nicht durch andere nichttarifäre Handelshemmnisse
– das Recht auf Beschwerde und Retorsionsmaßnahmen bei Verletzung der Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen-Regeln durch eine Vertragspartei.
Weiters bemüht sich das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen um einen Abbau von Zöllen und anderen Handelsschranken.