Akzept

Als Akzept gilt einerseits die Annahme eines gezogenen Wechsels durch den Bezogenen, andererseits der angenommene Wechsel selbst, vor allem bei Betrachtung aus der Sicht des Bezogenen. Der Bezogene akzeptiert durch das „Querschreiben“ den Wechsel und verpflichtet sich damit zur Zahlung. Zum Akzept kann der Wechsel bis zum Verfall jederzeit vom jeweiligen Inhaber dem Bezogenen an dessen Wohnort vorgelegt werden. Im Wechselrecht findet man spezielle rechtliche Regelungen zum Akzept.