Aktienstimmrecht

Das Aktienstimmrecht ist durch die Aktie verbrieftes Mitgliedschaftsrecht, das jedem Aktionär zusteht und nach Aktiennennbeträgen ausgeübt wird. Mit der vollständigen Leistung der Einlage entsteht grundsätzlich das Aktienstimmrecht, jedoch kann die Satzung bestimmen, dass das Aktienstimmrecht beginnt, wenn auf die Aktie die gesetzliche oder höhere satzungsmäßige Mindesteinlage geleistet ist. Mit schriftlicher Vollmacht kann die Ausübung des Aktienstimmrechts auf einen Bevollmächtigten übertragen werden.
Dem Aktionär kann das Aktienstimmrecht nicht entzogen werden, es kann jedoch durch die Satzung beschränkt werden, zum Beispiel in der Weise, dass kein Aktionär mehr als eine bestimmte Anzahl von Stimmrechen haben darf. Bei eigenen Aktien der Gesellschaft kann die Ausübung des Aktienstimmrechts ausgeschlossen werden.
Mehrstimmrechtsaktien (Aktien mit mehrfachem Stimmrecht) sind grundsätzlich unzulässig, können jedoch in Ausnahmefällen mit besonderer behördlicher Genehmigung ausgegeben werden. Ohne Aktienstimmrecht dürfen Vorzugsaktien ausgegeben werden. Verpflichtet sich ein Aktionär gegenüber einem anderen oder einem sonstigen Dritten, sein Aktienstimmrecht in einem bestimmten Sinne auszuüben, so ist ein solcher Vertrag grundsätzlich gültig. Wenn sich der Aktionär verpflichtet, entweder nach Weisung der Gesellschaft, des Vorstands, des Aufsichtsrats oder eines abhängigen Unternehmens das Stimmrecht auszuüben oder für die jeweiligen Vorschläge des Vorstands oder des Aufsichtsrates zu stimmen, so sind derartige Stimmbindungsverträge nichtig. Die Verwaltung würde sonst in beiden Fällen Einfluss auf das Abstimmungsergebnis der Hauptversammlung gewinnen.