Aktienbuch

Von einer Aktiengesellschaft muss das Aktienbuch, in das ausgegebene Namensaktien oder Zwischenscheine unter Bezeichnung des Inhabers nach Namen, Wohnort und Beruf einzutragen sind, geführt werden. Das Aktienbuch hat die Aufgabe, der Aktiengesellschaft und den Mitaktionären eine Informationsmöglichkeit darüber zu geben, wer gegenüber der Gesellschaft Rechte aus den Aktien ausüben kann und Pflichten erfüllen muss. Auf Verlangen ist jedem Aktionär Einsicht in das Aktienbuch zu gewähren. Der Vorstand der Aktiengesellschaft ist zur Führung des Aktienbuches verpflichtet. Allerdings sind im Aktiengesetz keine Formvorschriften bezüglich des Aktienbuches enthalten.
Für die Sicherung der vollständigen Kapitalaufbringung ist das Aktienbuch von besonderer Bedeutung. Es dürfen keine Inhaberaktien, sondern nur Namensaktien und Zwischenscheine ausgegeben werden, solange die Einlagen nicht voll geleistet sind. Wer der Schuldner noch ausstehender Einlagen ist bzw. wer seine Vormänner sind, lässt sich mit Hilfe des Aktienbuches feststellen. Kommt ein Aktionär seinen Einzahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig nach, so ist jeder im Aktienbuch eingetragene Vormann des säumigen Aktionärs zur Zahlung der rückständigen Beträge verpflichtet. Die Beträge werden binnen zwei Jahren eingefordert.