Abruf-Vertrag

Ein Abrufvertrag ist eine Form der kapazitätsorientierten variablen Arbeitszeit, bei der der Arbeitgeber relativ kurzfristig entsprechend dem Arbeitsanfall über Lage und Dauer des Arbeitseinsatzes entscheidet.
Den Arbeitnehmern, die nach einem Abrufvertrag arbeiten, muss laut dem Beschäftigungsförderungsgesetz vier Tage im Voraus ihre Einsatzzeit bekannt gegeben werden. Anderenfalls ist der Mitarbeiter laut Abrufvertrag nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet. Der Arbeitnehmer muss mindestens drei aufeinander folgende Stunden beschäftigt werden, wenn keine Vereinbarung über die Dauer der täglichen Arbeitszeit besteht. Weiters müssen Abrufverträge mit variablen Arbeitszeiten ein festes, wöchentliches oder monatliches Arbeitszeitvolumen enthalten.