Abgeltungstheorem

Die Abgeltungstheorem ein in der Praxis öffentlicher Unternehmen und in der Gesetzgebung gebräuchliches Vorgehen, so genannter Abgeltungen für im öffentlichen Interesse erbrachte Leistungen mit in die Erfolgseinnahmen einzubeziehen. Um betriebsfremde Lasten (zum Beispiel Versorgungslasten von Rechtsvorgängern), Lasten aus dem Pflichtenkatalog (zum Beispiel Betriebs-, Beförderungs-, Versorgungspflicht), Lasten durch besondere Verpflichtungen (zum Beispiel Begünstigung des Berufs- oder Schülerverkehrs) oder Lasten aus Belastungsdifferenzen (zum Beispiel überhöhte Wegekosten), handelt es sich bei Abgeltungen. Da solche Abgeltungstheorem sehr willkürlich angesetzt werden, ist dieses Vorgehen sehr umstritten.