Abfall

Will sich der Besitzer von beweglichen Sachen entledigen oder deren geordnete Beseitigung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit geboten ist, spricht man laut Abfall-Beseitigungsgesetz von Abfall. Der Abfall muss so beseitigt werden, dass die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet wird, die Umwelt nicht gefährdet bzw. nachteilig beeinflusst wird, die Belange des Naturschutzes, der Landschaftsplanung und des Städtebaues gewahrt bleiben, die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet oder gestört wird. Die kommunalen Abfälle (Hausmüll, Sperrmüll), Gewerbemüll, Klärschlamm, tierische Reststoffe, Altreifen, Autowracks und die Sonderabfälle zählen zu den wichtigsten Abfallarten. Oft besteht Abfall aus verwertbaren Bestandteilen (Wertstoffen) und nicht verwertbaren Stoffen (Restmüll). Die Ablagerung (Deponie), die Abfall-Verbrennung, die Kompostierung und die Abfall-Verwertung sind die wichtigsten Abfall-Behandlungsarten. Im Abfall-Beseitigungsgesetz wird die ordnungsgemäße Behandlung von Abfällen geregelt, die Grundsätze gegenwärtiger und künftiger Abfallbehandlung hat die Bundesregierung in ihrem Abfall-Wirtschaftsprogramm festgelegt.
Als Inputfaktoren (Stoffe, Materialien, Energie), die in ihrer spezifischen Beschaffenheit an einem bestimmten Verbrauchsort im Betrieb unmittelbar nicht mehr genutzt werden können, gelten betriebliche Abfallstoffe. Die Aufgabe der innerbetrieblichen Entsorgung ist es, die Abfallstoffe möglichst kostengünstig zu beseitigen. Innerbetriebliches Recycling, marktliche Verwertung und Entsorgung entsprechend zwingenden gesetzlichen Bestimmungen durch dafür zugelassene Beseitigungsbetriebe (Müllabfuhr, Sondermüllagerung, Vernichtungsbetriebe) kommen für die Beseitigung des betrieblichen Abfalls in Frage. Besonderen gesetzlichen Regelungen unterliegen gewerbliche Abfallstoffe. In der Abfall-Bestimmungsverordnung sind diese katalogartig aufgelistet und mit einer Abfallschlüsselnummer klassifiziert.